Haftrücklass und Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln
- Mar 25
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Updated: Mar 25
Im Werkvertragsrecht ist die Vereinbarung eines Haftrücklasses zwischen den Vertragsparteien für die Dauer der Gewährleistungsfrist sowie die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Werkbesteller im Falle einer mangelhaften Leistungserbringung durch die Werkunternehmerin bei Bauprojekten gängige Praxis. Die Grenze des Leistungsverweigerungsrechts zeigt die folgende Entscheidung auf.
Mit Beschluss 5 Ob 134/25d entschied der Oberste Gerichtshof über die Berechtigung einer klageweise geltend gemachten Schlussrechnungsforderung der Werkunternehmerin für von ihr durchgeführte Installationsarbeiten. Der Werkbesteller wendete Gegenforderungen aus behaupteten Mängeln ein.
Zum vereinbarten Haftrücklass hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass ein vereinbarter Haftrücklass primär eine Deckung für zunächst verborgene Mängel schaffen und ein Hinausschieben der Endabrechnung im Hinblick auf allenfalls noch vorhandene, zunächst nicht erkennbare Mängel verhindern soll. Damit soll nicht automatisch auf ein darüberhinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers mangels Fälligkeit des Werklohns wegen Unterlassung einer Verbesserung des mangelhaften Werkes verzichtet werden.
Der Werkbesteller wendete nämlich mangelnde Fälligkeit des restlichen Werklohns mit der Begründung ein, die Werkunternehmerin habe bei der Ausführung der Installationsarbeiten vor der Unterschreitung der erforderlichen Raumhöhe der Garage nicht gewarnt, was dazu geführt habe, dass die Garage aus brandschutztechnischer Sicht nicht genutzt werden durfte und wendete Gegenforderungen aufrechnungsweise ein. Der Oberste Gerichtshof merkte zwar an, dass grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht bestehe und der Werkbesteller – wenn die Werkunternehmerin nicht mangelfrei leiste – berechtigt sei, den Werklohn (bis zur Schikanegrenze) zurückzuhalten. Wenn aber eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder ein durch das Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen die Werkunternehmerin nicht oder nicht mehr besteht, gibt es auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung mehr. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt zudem dann, wenn der Werkbesteller die Verbesserung des Werks nicht zulässt oder sonst vereitelt bzw. das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt oder vervollständigen lassen will. Das Begehren des Werkbestellers auf Zahlung des Deckungskapitals führe in der Regel zum Entfall seines Zurückbehaltungsrechts.
Für die betriebliche Praxis zeigt diese höchstgerichtliche Entscheidung, dass der Werkbesteller selbst bei Vereinbarung eines Haftrücklasses berechtigt ist, einen darüberhinausgehenden Teil des Werklohnes zurückzuhalten, wenn die Werkunternehmerin mangelhaft geleistet hat und die von ihr zu vertretenden Gewährleistungsmängel nicht verbessert. Wenn aber die Verbesserung der Mängel nicht mehr möglich ist bzw. vereitelt wird oder der Werkbesteller das Deckungskapital für die Sanierung der Mängel durch Dritte fordert, dann entfällt in diesem Umfang sein Recht zur Zurückbehaltung des restlichen Werklohns.
Wilfried Opetnik






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