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- Wegehalterhaftung
Zur Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB bei alpinen Wanderwegen – typische und atypische Gefahrenquellen im Lichte einer aktuellen OGH-Entscheidung Die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB bewegt sich stets an der Schnittstelle zwischen den legitimen Sicherheitserwartungen der Wegbenutzer:innen und den praktischen Möglichkeiten einer sachgerechten Wegerhaltung. Insbesondere im alpinen Raum, wo die Wege naturgemäß mit spezifischen Risiken behaftet sind, stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang ein Wegehalter verpflichtet ist, Gefahren zu erkennen, zu beseitigen oder durch hinreichende Warnhinweise auf diese aufmerksam zu machen. Hinzu kommt, dass eine Haftung überhaupt nur bei grober Fahrlässigkeit vorgesehen ist, also dann, wenn in auffallender Weise gegen die gebotene Sorgfalt verstoßen wird und ein Schaden nahezu vorhersehbar gewesen wäre. Während eine Haftung für "atypische" Gefahrenquellen, also jene, die die Benutzer:innen nicht erwarten müssen, unbestritten bestehen kann, fallen "typische" alpine Risiken wie Steinschlag oder das Herabfallen morscher Äste regelmäßig nicht in die Verantwortlichkeit des Wegehalters. Die präzise Abgrenzung zwischen zulässiger Eigenverantwortung der Benutzer:innen und den Grenzen der Halterpflicht verdeutlicht eine jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, 3 Ob 100/24p, die sich mit einem tragischen Unfall in einer Klamm befasst. Der Sachverhalt: Die Kläger:innen wanderten mit ihrer vierjährigen Tochter durch eine enge alpine Klamm. Am Eingang wiesen Schilder darauf hin, dass es sich um einen "alpinen Klammweg" handle und die Begehung auf eigene Verantwortung erfolge. Während der Begehung brach ein morscher Ast von einer steilen Felswand ab und traf das Kind am Kopf, sodass es schließlich an seinen schweren Verletzungen verstarb. Als ursächlich für das Abbrechen des Asts wurden ein kräftiges Gewitter sowie Starkregen am Vortag festgestellt. Bereits zwei Jahre zuvor war es in derselben Klamm zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen: Eine Wanderin hatte Verletzungen durch einen herabfallenden Baumstamm erlitten. Die Gemeinde als (Mit-)Wegehalterin beauftragte daraufhin ein Unternehmen, erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen. Zusätzlich wurde eine jährliche Sichtbegehung durchgeführt, wobei der konkret betroffene Bereich aufgrund der topographischen Gegebenheiten nicht zugänglich war. Der Sachverhalt erinnert an den folgenschweren Unfall in der steirischen Bärenschützklamm im Juli 2020, bei dem zwei Wanderer infolge eines Steinschlags ums Leben kamen und weitere Wanderer teils schwer verletzt wurden. In einer Stellungnahme schloss der Alpenverein Steiermark eine Haftung mit dem Hinweis aus, dass sämtliche zumutbaren Kontrollen erfolgt seien und das Ereignis als höhere Gewalt zu werten sei. Die Entscheidung des OGH: Der OGH stellte klar, dass sich hier das typische Risiko eines alpinen Klammwegs realisiert habe. Die Möglichkeit herabfallender Gesteinsbrocken oder Äste sei für jede:n Benutzer:in, auch ohne besondere Ortskenntnis, erkennbar und Teil der allgemein bekannten Gefahren des Gebirges. Eine weitergehende Warnpflicht treffe den Wegehalter daher nicht. Die vorhandene Beschilderung ("Begehung auf eigene Verantwortung") wurde als hinreichend bewertet, um auf die Eigenverantwortung der Wanderer:innen hinzuweisen. Darüberhinausgehende Sicherungsmaßnahmen oder Absperrungen waren aufgrund der örtlichen Gegebenheiten weder möglich noch zumutbar. Rechtliche Einordnung: § 1319a ABGB normiert die Haftung des Wegehalters ausschließlich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Maßgeblich ist stets, welche Sicherungsmaßnahmen nach Art, Widmung und topographischen Gegebenheiten des Weges angemessen und zumutbar sind. Die Judikatur verdeutlicht diese Grenzen: Grobe Fahrlässigkeit wurde anerkannt, wenn ein Wegehalter über Jahre hinweg eine durch Wurzeln verursachte Asphaltwelle nicht beseitigte oder eine jährliche Sichtprüfung vollständig unterblieb. Dagegen wurde sie verneint, wenn ein Schaden, wie etwa der teilweise Einsturz einer Brücke, gut erkennbar war und keine weitere Absperrung erforderlich erschien. Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde ihre Kontrollpflichten ordnungsgemäß erfüllt; die konkrete Gefahr war aufgrund der geographischen Gegebenheiten nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund war eine Annahme grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Fazit: Die Entscheidung des OGH verdeutlicht eindrücklich, dass die Verantwortung des Wegehalters dort endet, wo typische alpine Risiken – wie herabfallende Steine oder Äste – zum tragbaren, für jede:n erkennbaren Gefahrenpotenzial gehören. Atypische oder unvorhersehbare Gefahrenquellen – etwa verborgene Schäden an Sicherungseinrichtungen – können eine Haftung auslösen, die bloße Exponiertheit gegenüber Naturgewalten hingegen nicht. Für die Praxis bedeutet dies: Gemeinden, alpine Vereine und sonstige Wegehalter:innen müssen bei der Erhaltung alpiner Wege die gebotene Sorgfalt walten lassen, regelmäßig zumutbare Kontrollen durchführen und Gefahren soweit möglich minimieren. Eine generelle, umfassende Absicherung gegen sämtliche Naturgefahren ist hingegen weder erforderlich noch zumutbar. Die Eigenverantwortung der Wegbenutzer:innen bleibt im alpinen Raum ein tragendes Element – ein Grundsatz, der sowohl die Halterpflichten klar abgrenzt, als auch die Realitäten alpiner Wege reflektiert. Diana Krainer
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- Neue Klauselentscheidung des OGH lässt Vermieter durchatmen
Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf längerfristige Bestandverträge verneint Der Entscheidung des 10. Senates des OGH vom 30.7.2025 zu GZ 10 Ob 15/25s liegt ein Sachverhalt zugrunde, wie er sich bereits in vielen anderen (höchstgerichtlichen) Klauselentscheidungen der letzten Jahre wiederfindet: Die die klagende Mieterin begehrte in einem Individualprozess die (Rück-) Zahlung von zu viel bezahltem Mietzins und machte unter anderem geltend, dass die Wertsicherungs- klausel des Mietvertrages gegen § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz (kurz: KSchG) verstoße. Die Bezeichnung als Konsumentenschutzgesetz verrät bereits, dass es nur auf spezielle Rechtsgeschäfte anwendbar ist. Damit ein Rechtsgeschäft überhaupt in den Anwendungsbereich des KSchG fällt, muss es auf der einen Seite von einem Unternehmer und auf der anderen Seite von einem Verbraucher abgeschlossen werden. Die gegenständliche Entscheidung ist daher nur für Sachverhalte relevant, wo ein Mietvertragsverhältnis zwischen einem unternehmerischen Vermieter und einem Verbraucher als Mieter besteht. Keine (unmittelbare) Relevanz hat die Entscheidung hingegen für Mietverträge zwischen zwei Privaten oder zwei Unternehmern. Gemäß § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist eine Klausel unzulässig, wonach dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringenden Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, sofern die Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde. Die jüngere Judikatur des OGH hat § 6 Abs 2 Z 4 KSchG in mehreren Verbandsverfahren auch dann für anwendbar erachtet, wenn sich die Klausel auf einen Bestandvertrag bezog. So verstoße eine (Wertsicherungs-) Klausel gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, weil bei kundenfeindlichster Auslegung schon in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss eine Entgeltänderung eintreten könnte (2 Ob 36/23t). Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, dass der zahlenmäßig vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich ist (8 Ob 37/23h). § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sei auch auf den Mietzins und entsprechende Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen anwendbar (9 Ob 4/23p). Die Ansicht, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse nicht anzuwenden sei, sei weder vom Wortlaut noch vom Zweck des Gesetzes gedeckt (8 Ob 6/24a). Insgesamt ist also festzuhalten, dass die jüngere Rechtsprechung des OGH (trotz oder gerade wegen der tendenziell eher oberflächlichen Behandlung dieses Themas) keine Bedenken bei der Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG hatte, was im Schrifttum durchaus scharf und unter Zuhilfenahme gewichtiger Gegenargumente kritisiert wurde. In seiner Entscheidung zu GZ 10 Ob 15/25s setzt sich der OGH erstmals im Detail mit der Kritik im Schrifttum, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auch für Bestandverträge gilt, die auf eine längere Dauer als zwei Monate angelegt sind, auseinander und stellt folgende Erwägungen an: Das Erfordernis einer "Aushandlungsvereinbarung" in § 6 Abs 2 Z 4 KSchG soll Verbraucher, die typischerweise nicht mit einer besonders kurzfristigen Erhöhung des Entgelts rechnen, vor Überraschungen schützen. Aus diesem Grund sind unter diese Bestimmung fallende und nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbestimmungen nichtig. Der Zweck der Norm beschränkt sich damit auf die Verhinderung dieses Überraschungsmoments. Wenn daher bereits die ursprüngliche Vereinbarung des Preises nicht den Anschein von dessen Unveränderlichkeit erweckt, so ist auf diese Weise den Einschränkungen des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG Genüge getan und das Entgelt auch innerhalb der "Sperrfrist" von zwei Monaten abänderbar. Bei Wertsicherungsabreden zur inflationsbedingten Anpassung des Entgelts in einem langfristigen Dauerschuldverhältnis besteht keine Gefahr der erwähnten Überraschung. Ein wertgesicherter Bestandzins erweckt beim Bestandnehmer "gerade kein Vertrauen auf eine unveränderbare Fixmiete, das rücklings wieder enttäuscht würde". Im Hinblick auf einzelne Bestimmungen des MRG, wonach der Mietzins zulässigerweise einer Wertsicherung unterliegen kann, wäre es schwer erklärbar, eine inflationsbedingte Anpassung des Entgelts bei auf längere Dauer angelegten Bestandverhältnissen als "überraschende, einseitige Entgelterhöhung" zu qualifizieren. Im Einklang mit dem aufgezeigten Normzweck (= Verhinderung des Überraschungsmomentes) indiziert die Einschränkung auf "seine innerhalb von zwei Monaten […] zu erbringende Leistung" klar, dass nur solche Verträge erfasst sind, die vom Unternehmer innerhalb von zwei Monaten zur Gänze erfüllt werden müssen. Nur bei einem kurzfristig zu erfüllenden Vertrag soll und darf sich der Verbraucher ohne Weiteres darauf einstellen, dass der vereinbarte Preis im Zuge der Leistungsabwicklung keine Anpassung erfährt. Eine Wertsicherungsklausel in einem längerfristigen Mietvertrag lässt sich auch nicht zeitlich gestaffelt in einen unzulässigen (die ersten zwei Monate betreffenden) und einen zulässigen (darüberhinausgehenden) Teil zerlegen. Auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ergibt sich, dass die Regel (nur) für solche Verträge gelten soll, "die unverzüglich oder doch sehr rasch zu erfüllen sind". Das ist bei klassischen Bestandverträgen über Wohnungen oder Geschäftsräume (anders etwa als bei Verträgen über Mietwägen, Urlaubsunterkünfte oder Tennisplätze) in aller Regel eben nicht der Fall. Langfristige Bestandverträge sind gerade nicht "unverzüglich oder doch sehr rasch zu erfüllen". Auf längerfristige Dauerschuldverhältnisse mit typischerweise wiederkehrend zu erbringenden, vielfachen Leistungen ist die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG somit nicht zugeschnitten. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen kommt der 10. Senat des OGH zum Schluss, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse (etwa Bestandverträge), die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, nicht anwendbar ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Wertsicherungsvereinbarungen auch dann zulässig und wirksam sind, wenn eine wertsicherungsbedingte Anpassung des Mietzinses bereits in den beiden ersten Monaten nach Vertragsschließung erfolgt. Fazit: Die gegenständliche Entscheidung ist die erste, die sich mit der Anwendbarkeit von § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse vielschichtig und im Detail auseinandersetzt. Es bestehen daher durchwegs gute Chancen, dass sich diese Rechtsprechung in Zukunft festigen wird und Wertsicherungsvereinbarungen in längerfristigen Mietverträgen nicht mehr an der "Hürde" des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG scheitern. Bei aller Euphorie über dieses Judikat darf aber auch künftig nicht übersehen werden, dass sich Wertsicherungsklauseln auch weiterhin an den Maßstäben des § 879 Abs 3 ABGB sowie §§ 6 Abs 1 Z 5 und Abs 3 KSchG messen lassen müssen. Christoph Henseler, Michael Rommer
- Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer ab Juli 2025 geplant!
Wesentliche Änderungen für "Share Deals" Im Regierungsprogramm 2025-2029 hat sich die neue Bundesregierung zum Zweck der Budgetkonsolidierung auch zahlreiche steuerliche Änderungen vorgenommen. Der Gesetzgeber plant nunmehr unter anderem auch eine umfassende Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes . Anfang Mai 2025 wurde der Begutachtungsentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 (16/ME NR 28. GP) veröffentlicht. Dieser enthält wesentliche Verschärfungen im Bereich der Grunderwerbsteuer im Fall von "Share Deals ". Einer der wesentlichen Kernpunkte dieses neuen Maßnahmenpaketes besteht darin, dass große, über "Share Deals" abgeschlossene Immobilientransaktionen stärker besteuert werden sollen, indem zuvor bestehende Umgehungsmöglichkeiten verhindert werden und nach den Worten im Ministerialentwurf eine " Lücke im Grunderwerbsteuergesetz geschlossen " wird. Es ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Steuerbelastung wesentlich zu erhöhen und an jene bei direkten Erwerben von Grundstücken ("Asset Deals") anzugleichen. Künftig sollen auch mittelbare Anteilsübertragungen die Grunderwerbsteuer auslösen. Die Änderungen sollen überwiegend bereits mit 1. Juli 2025 in Kraft treten und auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die eine Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht. Die geplanten Änderungen im Überblick : · Senkung der Beteiligungsschwelle auf 75% Aktuell wird die Grunderwerbsteuer bei der Vereinigung oder Übertragung von mindestens 95% der Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ausgelöst. Ziel der Neuregelung ist, dass nicht mehr 95% der Anteile in einer Hand vereinigt werden oder übergehen müssen, sondern bereits 75% ausreichend sind, um die Grunderwerbsteuer auszulösen. Damit soll das bisher gängige Mittel der Zurückbehaltung von Zwerganteilen zur Verhinderung der Tatbestandserfüllung zunichte gemacht werden. Für die Berechnung der 75%-Grenze bleiben börsennotierte Anteil außer Betracht (die Ausnahme besteht aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit von Anteilsübertragungen an der Börse). · Ausdehnung und Verlängerung der Frist für Gesellschafterwechsel Derzeit treffen Personengesellschaften eigene Regeln im Grunderwerbsteuergesetz, da die Übertragung von 95 % der Anteile auf einen neuen Gesellschafter innerhalb von 5 Jahren eine Grunderwerbssteuer auslöst. Neben der Reduktion der Schwelle auf 75% soll der Tatbestand nun auch für Kapitalgesellschaften gleichermaßen angewendet werden. Zudem wird die Frist von 5 auf 7 Jahre verlängert. · Unmittelbare und mittelbare Anteilsverschiebungen Ein zentraler Punkt der Reform ist auch die Einführung einer mittelbaren Anteilsvereinigung. Bisher wurden nur unmittelbare Anteilsverschiebungen von der Grunderwerbsteuer erfasst. Künftig sollen auch mittelbare Beteiligungsverschiebungen in der darüberliegenden Beteiligungskette zu einer Steuerpflicht führen, wobei die Beteiligung dabei durch Multiplikation der Beteiligungsquoten auf jeder Ebene ermittelt wird. · Erhöhung von Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Immobiliengesellschaften Der Begutachtungsentwurf sieht auch eine deutliche Anhebung des Steuersatzes sowie eine Änderung der Bemessungsgrundlage für Immobiliengesellschaften vor. Künftig soll bei Anteilsvereinigungen, Gesellschafterwechseln oder Umgründungsvorgängen im Zusammenhang mit einer Immobiliengesellschaft eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % des gemeinen Werts anfallen. Eine Immobiliengesellschaft liegt nach der neuen Definition im Wesentlichen vor, wenn der Schwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Derzeit beträgt der Steuersatz lediglich 0,5% des Grundstückswerts. Eine Ausnahme ist für Anteilsvereinigungen innerhalb des Familienkreises vorgesehen, in diesen Fällen soll weiterhin nur eine reduzierte Steuer in Höhe von 0,5% des Grundstückswerts erhoben werden. · Anwendungsbereich bei Anteilsvereinigungen bei "Personenvereinigungen" Künftig soll der Anwendungsbereich für Anteilsvereinigungen auf sogenannte Personenvereinigungen ausgeweitet werden. Eine Personenvereinigung liegt vor, wenn Personen- und Kapitalgesellschaften zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Fazit: Die geplanten Regelungen bringen äußerst weitreichende Verschärfungen bei „Share Deals“ von grundstücksbesitzenden Gesellschaften mit sich. Die Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes sollen mit 1.7.2025 in Kraft treten und auf alle Erwerbsvorgänge anwendbar sein, für welche die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Die Begutachtungsfrist ist am 9. Mai 2025 abgelaufen; es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf in der jetzigen Form die notwendigen parlamentarischen Hürden passieren wird – fest steht jedoch, dass mit Verschärfungen für die Immobilienwirtschaft in naher Zukunft jedenfalls zu rechnen ist. Es empfiehlt sich daher rasch zu überprüfen, ob etwaige geplante Übertragungen noch vor Inkrafttreten der Verschärfungen durchgeführt werden können oder Gesellschaftsstrukturen anzupassen sind. Manfred Wiener, Simon Zumtobel
- Touristische Kurzzeitvermietung in Wien
Ausnahmebewilligung ab 1.7.2024 auch außerhalb von Wohnzonen Gerade bei längeren Auslandsaufenthalten oder fehlendem Eigenbedarf erscheint es für Vermieter naheliegend, die eigene Wohnung kurzfristig an Touristen auf Plattformen wie Airbnb oder booking.com zu vermieten. Vor dem Hintergrund der Bauordnungsnovelle 2023 werden in diesem Beitrag die damit einhergehenden, strengeren Bestimmungen für "Kurzzeitvermieter" in Wien (nur) aus baurechtlicher Sicht beleuchtet. Nicht berücksichtigt werden in diesem Beitrag die darüber hinaus geltenden wohnungseigentumsrechtlichen, gewerberechtlichen und weiteren öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Kurzzeitvermietung. Nach der bereits im Dezember 2023 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle ist auch die Kurzzeitvermietung außerhalb von Wohnzonen ab dem 1.7.2024 nur mehr mit Ausnahmebewilligung möglich. Vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle war bereits eine Ausnahmebewilligung nach § 7a Abs 5 Bauordnung für Wien für die Kurzzeitvermietung von Wohnungen notwendig, die innerhalb einer Wohnzone liegen. Die bestehenden Regelungen nach § 7a Abs 5 Bauordnung für Wien wurden ebenso verschärft. Ob sich das jeweilige Objekt in einer Wohnzone befindet, lässt sich anhand des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans beurteilen. Wann ist von Kurzzeitvermietung auszugehen? Gewerbliche Kurzzeitvermietung im Sinne der Bauordnung für Wien liegt vor, sofern Wohnräume regelmäßig für Beherbergungszwecke gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Die Judikatur geht von Kurzzeitvermietung bei einer Vermietung von bis zu 30 Tagen aus. Einzelne Vermietungen über diese Zeitspanne hinaus werden aber ebenso dazugezählt. Bei einer gewerblichen Kurzzeitvermietung der eigenen Wohnungen mit aufrechter Wohnsitzmeldung über einen gesamten Zeitraum von 90 Tagen pro Kalenderjahr hinaus, für die eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ortstaxe nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz besteht, ist ab dem 1.7.2024 auch für Wohnungen außerhalb einer Wohnzone eine Ausnahmebewilligung nach § 129 Abs 1a Bauordnung für Wien erforderlich. Von der 90-tägigen "homesharing"-Ausnahme profitieren lediglich natürliche Personen als Vermieter, die Ausnahme ist mangels Wohnsitzes nicht für juristische Personen als Vermieter anwendbar. Die temporäre Vermietung an Unternehmen oder Personen aus beruflichen Gründen ist hingegen weiterhin ohne Ausnahmebewilligung erlaubt. Welchen Voraussetzungen unterliegt die Erteilung der Ausnahmebewilligung außerhalb einer Wohnzone? Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Kurzzeitvermietung kann vorab beim Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 37 eingebracht werden. Folgende Voraussetzungen sind – neben der Einhaltung der sonstigen baurechtlichen (insbesondere auch brandschutztechnischen) Bestimmungen – zu erfüllen: 1. Die Wohnung liegt außerhalb einer Wohnzone und befindet sich nicht im Grünland oder in einem Kleingartengebiet. 2. Für die Errichtung der betroffenen Wohnung wurden keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen (Hintergrund ist, dass geförderter Wohnbau nicht zweckentfremdet werden soll). 3. Die Mehrzahl der Wohnungen innerhalb des Gebäudes wird weiterhin zu Wohnzwecken genutzt. 4. Nicht mehr als 50 % der Nutzungseinheiten der Liegenschaft dürfen der gewerblichen kurzfristigen Beherbergung dienen. 5. Sämtliche Mit- bzw. Wohnungseigentümer haben der gewerblichen Kurzzeitvermietung schriftlich zugestimmt (wobei eine Zustimmung der Wohnungseigentümer möglicherweise schon vorab im Wohnungseigentumsvertrag erteilt werden kann). Ausnahmebewilligungen gemäß § 129 Abs 1a Bauordnung für Wien werden allerdings nur für einen Zeitraum von fünf Jahren vergeben. Vor Ablauf einer erteilten Bewilligung ist daher fristgerecht um Erteilung einer neuen Ausnahmebewilligung beim Magistrat der Stadt Wien anzusuchen. Durch die strengeren Voraussetzungen für die Kurzzeitvermietung soll der Wohnraum in Wien langfristig für Wohnzwecke erhalten bleiben und nicht für Zwecke der touristischen Kurzzeitvermietung "zweckentfremdet" werden. Rechtsfolgen mangels Ausnahmebewilligung? Mangels Ausnahmebewilligung ist die Behörde berechtigt, mittels Bescheides die Beendigung der zweckwidrigen Verwendung aufzutragen. Weiters drohen bereits beim Anbieten einer Wohnung zur Kurzzeitvermietung ohne Ausnahmebewilligung nicht unbeachtliche Verwaltungsstrafen in Höhe von bis zu € 50.000,00 oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen. Christoph Henseler, Dana Schilling
- Maklerrecht
Zum Bestellerprinzip bei der Maklerprovision von Wohnungsmietverträgen Lange wurde über die Einführung einer derartigen Regelung nach deutschem Vorbild diskutiert, um potentielle Mieter bei der Suche einer Mietwohnung finanziell zu entlasten – mittlerweile ist es bereits seit fast einem Jahr auch fest im österreichischen Immobilienmaklerrecht verankert: das Bestellerprinzip bei der Maklerprovision von Wohnungsmietverträgen. Was ist das Bestellerprinzip und wann ist es anwendbar? Das Bestellerprinzip ist bei Verträgen mit Immobilienmaklern über die Vermittlung von Wohnungen seit dem 1. Juli 2023 anwendbar. Interessiert man sich hingegen für eine Büro- oder Geschäftsräumlichkeit oder aber auch für den Kauf einer Immobilie, kommt das Bestellerprinzip nicht zur Anwendung. Beim Bestellerprinzip wird auf den Erstauftraggeber des Immobilienmaklers abgestellt, was im Regelfall der Vermieter sein wird. Das bedeutet, dass nunmehr der Immobilienmakler lediglich dann eine Provisionsvereinbarung mit einem Wohnungssuchenden abschließen darf, wenn dieser ihn zuerst mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat und der Immobilienmakler die Wohnung anschließend auch erfolgreich vermittelt. Darüber hinaus kann ein Immobilienmakler gemäß dem Bestellerprinzip mit einem Wohnungssuchenden, selbst wenn dieser Erstauftraggeber ist, auch dann keine Provisionsvereinbarung mehr treffen, wenn eine maßgebliche Einflussmöglichkeit zwischen dem Immobilienmakler und dem Vermieter beziehungsweise Verwalter besteht. Darunter werden beispielsweise eine Beteiligung, eine organschaftliche Verflechtung oder Ähnliches verstanden. Zudem entfällt die Provisionspflicht für den Wohnungssuchenden, wenn der Vermieter beziehungsweise Verwalter lediglich aus dem Grund Abstand vom Abschluss eines Maklervertrags genommen hat, damit der Wohnungssuchende als Erstauftraggeber zu qualifizieren ist. In Anbetracht der unzähligen Onlineportale für Immobilieninserate liegt ein weiterer und der vermutlich praxisrelevanteste Fall für den Entfall der Provisionspflicht für den Wohnungssuchenden vor, wenn eine Mietwohnung mit Einverständnis des Vermieters vom Immobilienmakler inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise beworben wird. Auswirkungen des Bestellerprinzips auf die Wohnungssuche Mit Einführung des Bestellerprinzips entfällt auch weitgehend die Doppelmaklertätigkeit der Immobilienmakler. Bislang wurden bei Immobilienmaklertätigkeiten zumeist zwei entgeltliche Verträge, einerseits zwischen dem Vermieter und dem Immobilienmakler und andererseits zwischen dem Immobilienmakler und dem Wohnungssuchenden, abgeschlossen. Die Doppelmaklertätigkeit ist durch das Bestellerprinzip allerdings nicht gänzlich beseitigt worden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, einen unentgeltlichen Immobilienmaklervertrag mit dem Wohnungssuchenden zusätzlich zum Auftragsvertrag mit dem Vermieter abzuschließen. Ein derartiger Vertragsabschluss ist jedoch nicht mehr verpflichtend vorgesehen. Folglich ist der Immobilienmakler nunmehr als Verhandlungsgehilfe des Vermieters anzusehen, wenn er keinen selbstständigen Vertrag mit dem Wohnungssuchenden abschließt. Dadurch hat sich bei einer derartigen Vertragskonstellation jedoch auch die rechtliche Position des Wohnungssuchenden verschlechtert: Unter Umständen bestehen vorvertragliche Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers nur mehr gegenüber dem Vermieter und nicht mehr gegenüber dem Wohnungssuchenden. Zudem kann sich der Wohnungssuchende auch nicht mehr auf die strengere vertragliche Haftung direkt gegenüber dem Immobilienmakler stützen, welche für ihn im Fall eines Schadens große Vorteile mit sich bringen würde. Laut Angaben der WKO ist zudem als weitere Folge der Einführung des Bestellerprinzips auch bereits das Angebot an Mietwohnungen in Inseraten binnen eines Jahres um 37% zurückgegangen. Dadurch sei der Zugang eines Wohnungssuchenden zu einer potentiellen Mietwohnung und auch zu Informationen darüber erheblich beeinträchtigt worden. Dabei hätte die Regelung vor allem auf den Wohnungsmarkt in Wien große Auswirkungen auf die Wohnungssuche, da hierzulande ein besonders hoher Anteil an Mietwohnungen am Markt sei. Ausgestaltung eines Mietanbots unter Berücksichtigung des Bestellerprinzips Vermehrt finden sich auch in Mietanboten immer wieder Versuche das Bestellerprinzip beispielsweise unter dem Titel einer Vertragsstrafe oder Ähnlichem zu umgehen. Derartige Klauseln sind jedoch meistens nichtig, da oftmals an anderer Stelle im Mietanbot vom Immobilienmakler bereits auf die Doppelmaklertätigkeit verzichtet wurde und der Immobilienmakler sohin ausschließlich einseitig für den Vermieter tätig geworden ist, wodurch nie ein Vertrag zwischen dem Immobilienmakler und dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde. Eine theoretisch denkbare Möglichkeit eine entgangene Provision durch Absprung des Wohnungssuchenden nach Unterzeichnung des Mietanbots geltend zu machen, wäre die Vereinbarung einer Rücktrittsgebühr im Mietanbot im Sinne des Reuegelds gemäß § 909 ABGB, wobei diesbezüglich nur der Vermieter der Begünstigte sein könnte, der den Anspruch an den Immobilienmakler abtreten müsste. Da es sich beim Bestellerprinzip um eine neue Regelung handelt, sind derartige Ausgestaltungsformen noch ungewiss und bleibt diesbezüglich noch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzuwarten. Céline Dobnikar
- Werkvertrag
ÖNORM B 2110 und offensichtliche Baumängel Es kommt auf Erkennbarkeit für den Besteller oder seine Vertreter an Punkt 10.6.2 der ÖNORM B 2110 lautet: " Übernimmt der AG die Leistung trotz Mängeln, bedeutet dies keinen Verzicht auf seine Gewährleistungsansprüche. Dies gilt aber nicht für nicht gerügte offensichtliche Mängel. " Diese Bestimmung aus der Ausgabe 2013 der ÖNORM B 2110 blieb bei der Neuausgabe vom 1.5.2023 unverändert. In der aktuellen Entscheidung 8 Ob 114/23g verweist der Oberste Gerichtshof darauf, dass für die Beurteilung, ob Mängel eines Werks offensichtlich sind oder nicht, der Zeitpunkt der Ablieferung maßgebend ist. "In die Augen fallende" Mängel liegen regelmäßig nur dann vor, wenn sie auch ohne nähere Überprüfung nicht zu übersehen sind. Offensichtlichkeit ist aber nicht mit tatsächlichem Erkennen gleichzusetzen. Es kommt nach Ansicht des OGH somit nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Bestellers an, weil eine solche Betrachtungsweise die strenge Kontroll- und Rügepflicht nach Punkt 10.6.2 der ÖNORM B 2110 praktisch gegenstandslos machen würde und dann auch bloßes sorgloses Übersehen später noch nachgeholt werden könnte. Der OGH hat sich in dieser Entscheidung aber auch mit der Funktion der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass Tatsachen, die der ÖBA als Vertreterin der Bestellerin zur Kenntnis gelangt sind, diese sich wie eigenes Wissen zurechnen lassen muss, wenn die ÖBA, wie im vorliegenden Fall als "Bauherrenvertreterin" namhaft gemacht wurde. In dem vom OGH im Rahmen der Entscheidung zu prüfenden Sachverhalt war das Fehlen der Wärmedämmung für die örtliche Bauaufsicht erkennbar. Es wäre daher nach Ansicht des OGH ihre Sache gewesen, sich vom Abschluss der Verlegung der Dämmung zu überzeugen. Da die unterbliebene Dämmung im gegenständlichen Fall auch nicht in Rechnung gestellt wurde, wäre das Fehlen für die ÖBA daher auch bei der Prüfung der Schlussrechnung als Abweichung von den Positionen des Anbots erkennbar gewesen. Interessant ist, dass der OGH die strengen Folgen des Punktes 10.6.2 der ÖNORM B 2110 auch eintreten lässt, wenn eine förmliche Übergabe trotz Aufforderung des Werkunternehmers nicht stattgefunden hat. Mit Verweis auf Punkt 10.2.2 der ÖNORM B 2110 gilt für den OGH die Übernahmefiktion selbst dann, wenn Mängel vorliegen, die den schweigenden Auftraggeber nach Punkt 10.5.1 der ÖNORM B 2110 berechtigen würden, die Übernahme zu verweigern, zumal er solche Mängel bei der Übernahme substantiieren müsste. Unterlässt er dies, treten nach Ansicht des OGH die Rechtsfolgen der Übernahme ein. Der Einwand des Bestellers, dass ihm eine Rüge bei einer nur fiktiven Übernahme nicht möglich gewesen wäre, überzeugte den OGH nicht, weil Mängel nach der ÖNORM B 2110 ohnehin grundsätzlich schriftlich bzw. niederschriftlich festzuhalten sind (s Punkt 11.2.3.1) und dies daher jederzeit hätte erfolgen können. Für die Praxis zeigt diese Entscheidung, dass Mängel oder fehlende Leistungen jedenfalls dann als offensichtlicher Mangel iSd Punkt 10.6.2 ÖNORM B 2110 anzusehen sind, wenn diese für die örtliche Bauaufsicht bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wären. In diesen Fällen scheitert eine spätere Geltendmachung mangels fristgerechter Rüge. Petra Rindler
- Werkvertrag
Mindert eine Bauaufsicht die Verantwortung des Professionisten? Immer dann, wenn ein Bauprojekt komplexer ausgestaltet ist oder wenn der Auftraggeber mehrere Unternehmer zur Herstellung desselben Werks beauftragt, dann richtet er in der Regel auch ein Kontrollorgan ein, das als örtliche Bauaufsicht nicht nur die Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den Unterlagen und Plänen, den einschlägigen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den öffentlich-rechtlichen Genehmigungen überwacht, sondern das auch die Interessen des Auftraggebers auf der Baustelle wahrnimmt sowie das Hausrecht ausübt. Wenn es dann trotz gewissenhaft agierender Werkunternehmer, die von der örtlichen Bauaufsicht entsprechend kontrolliert und überwacht wurden, zu Mängeln am Gewerk und zu Schäden kommt, stellt sich mitunter die Frage nach einer Mitverantwortung der Bauaufsicht neben den das Werk ausführenden Unternehmen sowie nach einer Zuordnung der Bauaufsicht zum Auftraggeber, um zumindest einen Teil des eingetretenen Schadens abzuwälzen. Der Kreativität der Verantwortlichen sind diesbezüglich (fast) keine Grenzen gesetzt, allein die faktischen und rechtlichen Rahmenbedingungen begrenzen solche Versuche einer Verantwortungsminderung. In der Entscheidung 5 Ob 70/23i hatte der Oberste Gerichtshof zur Verantwortung des Architekten, des Bauphysikers, des Dachdeckers, des Baumeisters sowie der Bauaufsicht bei einem Bauprojekt zu urteilen, bei dem unter anderem auf vier Wohnblöcken Flachdächer mit Lüftungsschächten errichtet wurden. Der vom Architekten geplante Systemaufbau war nicht funktionsfähig, die Bauaufsicht schlug aus brandschutztechnischen Gründen die Ausflockung der Entlüftungsschächte mit einem bestimmten Material vor, das vom Bauphysiker freigegeben wurde, obwohl die Diffusionsdichtheit nicht gegeben war und dies zu Schäden an den Entlüftungsschächten führte. Die Beklagten wendeten unter anderem im Verfahren ein, der Auftraggeber habe die ihn treffende Schadensminderungspflicht verletzt, weil er nicht umgehend die Sanierung der mangelhaften Leistungen auf eigene Kosten in die Wege geleitet habe, weshalb er die aufgrund von Kostensteigerungen erhöhten Sanierungskosten zum Teil selbst tragen müsse. Weiters wendeten die Beklagten ein Mitverschulden des Auftraggebers aufgrund der Tätigkeit der von ihm beauftragten Bauaufsicht ein. Der Oberste Gerichtshof bestätigte das klagsstattgebende Urteil zum Ersatz der Sanierungskosten an den Auftraggeber und lehnte gleichzeitig ein Mitverschulden des Auftraggebers aufgrund der Tätigkeit der Bauaufsicht ab. Das Höchstgericht führte zunächst aus, dass der Auftraggeber nicht verhalten sei, auf eigene Kosten vorweg den Schaden zu beheben um Kostensteigerungen durch Indexanpassungen zu vermeiden. Weiters, dass die Bauaufsicht den Auftraggeber vor Fehlern schützen soll, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber die Unternehmer von ihrer eigenen Verantwortung entlasten oder gar ihre Verantwortung mindern soll. Die Beauftragung einer Bauaufsicht liegt ausschließlich im eigenen Interesse des Auftraggebers, sie dient nicht der Entlastung der Bauausführenden. Die bauausführenden Unternehmer können bei Verletzung einer mit der Bauaufsicht verbundenen Verpflichtung mangels Rechtswidrigkeitszusammenhang keine ihre Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen. Eine Zurechnung des Verhaltens der Bauaufsicht zum Auftraggeber käme nur dann in Betracht, wenn sie Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Auftraggeber selbst getroffen hätten bzw. vom Auftraggeber nachträglich übernommen worden wären. Das war bei diesem Bauprojekt nicht der Fall, weshalb der Oberste Gerichtshof eine allfällige Mitverantwortung der Bauaufsicht bei der Auswahl des Materials nicht dem Auftraggeber zurechnete. Fazit: Für die berufliche Praxis ist festzuhalten, dass im Allgemeinen die Tätigkeit der Bauaufsicht im ausschließlichen Interesse des Auftraggebers erfolgt. Die Verantwortung der ausführenden Werkunternehmer wird durch die Tätigkeit der Bauaufsicht nicht gemindert. Wohl aber kann es nachträglich im Kreis der ausführenden Werkunternehmer und der Bauaufsicht untereinander zu einer Gewichtung der jeweiligen Verantwortlichkeiten und somit zu einer Schadensaufteilung kommen, dies im Rahmen eines allfälligen Regressprozesses. Wilfried Opetnik
- Damokles und die Gegendarstellung
Chancen und Risken im medienrechtlichen Entgegnungsverfahren Wer durch eine in einem periodischen Medium verbreitete unwahre Tatsachenmitteilung persönlich betroffen ist, hat gemäß § 9 Mediengesetz Anspruch auf eine unentgeltliche, im gleichen Medium zu veröffentlichende Gegendarstellung. In dieser früher als Entgegnung bezeichneten Mitteilung ist in knapper Weise auszuführen, dass und inwieweit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder unvollständig ist und woraus sich dies ergibt. Die Gegendarstellung kann sprachlich frei gestaltet werden. Sie muss entweder die Tatsachen anführen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig sind oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen, oder sich sonst unmittelbar auf die Tatsachenmitteilung und deren Unrichtigkeit oder irreführende Unvollständigkeit beziehen. Ihr Umfang darf nicht außer Verhältnis zum Umfang der Tatsachenmitteilung stehen. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt auf Kosten des Medieninhabers, also zB des Zeitungsverlages oder Fernsehsenders, der die unwahre Tatsachenmitteilung verbreitet hat, und muss den gleichen Veröffentlichungswert haben wie die vorangegangene Tatsachenmitteilung. Befand sich diese etwa auf der Titelseite einer Tageszeitung, dann muss auch die Gegendarstellung auf die Titelseite dieser Zeitung gedruckt werden, die gleiche Schriftgröße aufweisen und ungefähr den gleichen Raum einnehmen. Um die Aktualität zu wahren, gelten kurze Fristen. So müssen Gegendarstellungen in täglich erscheinenden periodischen Medien spätestens am fünften Werktag nach Einlangen des schriftlichen Veröffentlichungsbegehrens veröffentlicht werden. Betrifft die Gegendarstellung eine Tatsachenmitteilung, die in einem Online-Medium erschienen ist, dann ist sie auf der betreffenden Website einen Monat lang abrufbar zu machen. Wenn die Tatsachenmitteilung jedoch weiterhin abrufbar ist, dann ist die Gegendarstellung ebenso lange wie die Tatsachenmitteilung und bis zu einem Zeitpunkt abrufbar zu halten, der einen Monat nach der Löschung der Tatsachenmitteilung liegt. Was auf den ersten Blick relativ klar und unproblematisch erscheint, entpuppt sich jedoch bei näherem Hinsehen als juristisches Minenfeld. Sowohl was die Form als auch was den Inhalt der begehrten Gegendarstellung betrifft, sind zahlreiche Vorgaben und Einschränkungen zu beachten. So besteht gemäß § 11 Mediengesetz unter anderem dann keine Verpflichtung des Medieninhabers zur Veröffentlichung der Gegendarstellung, wenn diese, sei es auch nur in einzelnen Teilen, ihrem Inhalt nach unwahr ist; wenn die Tatsachenmitteilung für den Betroffenen unerheblich ist; wenn die Veröffentlichung, auf die sich die Gegendarstellung bezieht, auch die Behauptung des Betroffenen wiedergibt und diese Wiedergabe einer Gegendarstellung gleichwertig ist; wenn dem Betroffenen zu einer Stellungnahme in derselben oder einer anderen gleichwertigen Veröffentlichung Gelegenheit geboten worden ist, er davon aber keinen Gebrauch gemacht hat; wenn vor Einlangen der Gegendarstellung bereits eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung veröffentlicht worden ist; oder wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht oder abrufbar gemacht worden ist, beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Wenngleich die Gegendarstellung sprachlich frei gestaltet werden kann, muss die zu veröffentlichende "Antithese" inhaltlich deckungsgleich mit der bekämpften "These", also der unwahren Tatsachenmitteilung sein, nur eben mit umgekehrtem Vorzeichen. Die Entgegnung darf also nicht über den Kern dessen hinausgehen, was ursprünglich als falsche Tatsache verbreitet wurde. Da sich Gegendarstellungen nur auf Tatsachenmitteilungen beziehen können, sind bloße Meinungsäußerungen oder Werturteile nicht entgegnungsfähig. Dies gilt zB für Mitteilungen wie "Das Essen im überteuerten Restaurant XY schmeckt nicht gut" oder "Die Darbietung des untalentierten Schauspielers N.N. war grottenschlecht", auch wenn solche Mitteilungen für die Betroffenen sehr unangenehm sind und subjektiv als unberechtigt empfunden werden können. Es erweist sich daher in der Praxis oft als schwierig, die Veröffentlichung einer Gegendarstellung gerichtlich durchzusetzen, wenn sich der Medieninhaber weigert, diese freiwillig vorzunehmen. Zuständig für das in diesem Fall einzuleitende, nach strengen formalen Kriterien ablaufende medienrechtliche Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute örtlich zuständige Landesgericht. Auch hier gelten kurze Fristen, nämlich sechs Wochen für die Antragsstellung und fünf Werktage für die Erhebung von Einwendungen durch den Antragsgegner und für die Erstattung einer Gegenäußerung durch den Antragssteller. Das Gericht hat dann binnen 14 Tagen eine Hauptverhandlung durchzuführen und mit mündlich zu verkündendem Urteil zu entscheiden. Gelingt es einem von einer unwahren Tatsachenmitteilung Betroffenen trotz der oben dargestellten juristischen Herausforderungen, ein auf Veröffentlichung der Gegendarstellung lautendes Urteil zu erwirken, dann steht er jedoch unter Umständen vor einem noch viel größeren Problem. Hier kommt nämlich der im Titel erwähnte Damokles ins Spiel. Gleich dem drohend über dem Haupt des armen Damokles schwebenden Schwert türmt sich nämlich vor dem vermeintlich glücklichen Gewinner des erstinstanzlichen Entgegnungsverfahrens eine unter Umständen existenzbedrohende Kostenforderung auf. Zu dieser in der Praxis oft übersehenen, in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen aber geradezu haarsträubenden Konsequenz kann es dann kommen, wenn die dem Antragsgegner vom Erstgericht aufgetragene Veröffentlichung auf einer Website zu erfolgen hat. Wie bereits erwähnt, ist die Veröffentlichung dort mindestens einen Monat lang abrufbar zu machen, und zwar spätestens ab dem fünften Werktag nach mündlicher Urteilsverkündung. Erhebt nun aber der Antragsgegner gegen das Urteil des Erstrichters Berufung und wird der Berufung vom Oberlandesgericht ganz oder teilweise Folge gegeben, dann kann er vom Antragssteller gemäß § 17 Abs 5 Mediengesetz nicht nur die Kosten der Veröffentlichung des Berufungsurteils, sondern darüber hinaus auch die Bezahlung eines angemessenen Einschaltungsentgelts für die – wie sich nun nachträglich herausstellt – zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Gegendarstellung verlangen. Diese Kosten sind nach dem Tarif für Werbe-Inserate zu bemessen und können bei einem Online-Medium mit großer Reichweite unter Umständen mehrere hunderttausend Euro betragen. Wenn man bedenkt, dass diese exorbitante Kostenforderung die Folge eines – zumindest vom Berufungsgericht als solches angesehenen – Fehlurteils des Erstrichters ist, auf welches der Antragsteller letztlich keinen Einfluss hat, dann bedeutet dies im Ergebnis, dass dieser einem nicht kontrollierbaren Kostenrisiko ausgesetzt ist. Angesichts der potenziell existenzbedrohenden Höhe dieses Risikos muss ein wirtschaftlich denkender, verantwortungsbewusster Mensch von der gerichtlichen Durchsetzung seines im Mediengesetz statuierten Entgegnungsrechts daher von Vornherein Abstand nehmen, wenn er nicht riskieren will, in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. De facto führt dies in solchen und ähnlich gelagerten Fällen zu einer völligen, an Rechtsverweigerung grenzenden Aushöhlung des Entgegnungsrechts. Das hat kürzlich auch der Verfassungsgerichtshof erkannt und die Bestimmung des § 17 Abs 5 Mediengesetz in einem von der Wiener Stadträtin Ulli Sima gegen die Website " oe24.at " angestrengten Verfahren als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 15.3.2023, G 297/2022). Die verfassungswidrige Bestimmung tritt (erst) mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft und ist somit bis dahin weiterhin anzuwenden. Potenzielle Antragssteller seien daher gewarnt und an den armen Damokles erinnert. Peter Karlberger
- Mietrecht
OGH-Entscheidung zur Wertsicherung von Mietverträgen Aktuell sind Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen aufgrund der hohen Inflation in den medialen Fokus gerückt. Üblicherweise sehen Wertsicherungsklauseln vor, dass der vertraglich vereinbarte Mietzins angehoben werden kann, wenn dieser an den Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt ist. Der OGH befasste sich in einer aktuellen Entscheidung (OGH 21.3.2023, 2 Ob 36/23t) unter anderem mit der Rechtswirksamkeit derartiger Klauseln. Konkret ging es um die Formulierung der in formularmäßigen Mietverträgen weit verbreiteten Wertsicherungsklausel " der Mietzins wird auf den Verbraucherpreisindex 1976 (VPI) wertbezogen; sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht ". Nach der Entscheidung des OGH steht diese Klausel im Widerspruch zu den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Da sich der Anwendungsbereich des KSchG auf Mietverträge beschränkt, die ein Unternehmer auf der einen Seite mit einem Konsumenten bzw. Verbraucher auf der anderen Seite abgeschlossen hat, wird im Rahmen dieses Beitrages auf beidseitig unternehmensbezogene Geschäfte und auf zwischen Privaten untereinander abgeschlossene Mietverträge nicht weiter eingegangen. Der OGH bemängelt, dass sich aus der genannten Klausel nicht ergäbe, welcher Index an die Stelle eines ehemals verlautbarten VPI treten würde. Im Mietvertrag sei meist auch nicht näher definiert, wer die Entscheidung über die Anwendung eines neuen Indexes trifft. Schließlich könne der Vermieter bei kundenfeindlichster Auslegung dieser Bestimmung selbst darüber entscheiden, welcher Index an dessen Stelle tritt. Der Gestaltungsspielraum des Vermieters sei daher nach Ansicht des OGH bei der gewählten Formulierung unbegrenzt und unklar. Aus diesem Grund verstoße diese Wertanpassungsklausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 und § 6 Abs 3 KSchG, womit sie als nicht wirksam vereinbart gilt. Die Folge ist, dass mangels (gültiger) vertraglicher Vereinbarung keine wertgesicherte Erhöhung des Mietzinses geltend gemacht werden kann. Weiters stellte der OGH im Sinne des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG fest, dass eine Erhöhung des vertraglich vereinbarten Mietzinses im Regelfall in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss nicht vorgenommen werden darf. Demnach können Wertanpassungen erst ab dem dritten Vertragsmonat wirksam vereinbart werden. Anderes gelte nur, wenn ein Unternehmer nachweisen kann, dass die Wertanpassung für einen früheren Zeitraum im Einzelnen mit dem Verbraucher ausgehandelt worden ist. Dies wird jedoch im Regelfall schwer zu beweisen sein. In seiner aktuellen Entscheidung nimmt der OGH auf seine frühere Entscheidung (OGH 25.4.2019, 6 Ob 226/18f) Bezug. In dieser hatte der OGH ausgesprochen, dass die Vereinbarung der Klausel " es wird die Wertbeständigkeit des Hauptmietzinses nach dem von Statistik Austria verlautbarten VPI 2010 oder dem an seine Stelle tretenden Index vereinbart " rechtswirksam ist. Die Regelung eines Ersatzindexes in dieser Form ist somit zulässig. Hier stehe schließlich auch von vorhinein fest, welcher Index an die Stelle des ursprünglich vertraglich vereinbarten Index treten würde. Weitere Voraussetzung für die rechtswirksame Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel sind eine zweiseitige (daher nicht bloß einseitige) vertragliche Vereinbarung und die Unabhängigkeit der Wertanpassungen vom Unternehmerwillen. Bei der Wertkoppelung an den VPI ist dies grundsätzlich auch der Fall. FAZIT Es ist daher für Unternehmer empfehlenswert, die genannten Aspekte und Voraussetzungen bei Vereinbarung der Wertsicherungsklausel vor Abschluss eines neuen Mietvertrags mit einem Verbraucher zu berücksichtigen. Insbesondere sollte klar geregelt werden, welcher Index an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Index tritt, falls dieser wegfällt. Ein nicht (näher) definierter Ersatzindex ist unzulässig. Auch gegenüber Unternehmern (also bei "B2B-Mietverträgen") sind transparente und eindeutige vertragliche Regelungen klar zu bevorzugen. Hier gilt genauso, dass eine unklare Wertsicherungsklausel im Mietvertrag im Zweifel zu Lasten des Vermieters ausgelegt würde. Der Vorteil beim unternehmensbezogenen Geschäft ist allerdings, dass eine Wertanpassung auch schon ab Beginn der Mietvertragslaufzeit vereinbart werden könnte und mit der wertgesicherten Erhöhung des Mietzinses nicht erst zwei Monate abgewartet werden muss. Christoph Henseler, Dana Schilling







