top of page

PFLAUM WIENER RINDLER OPETNIK

RECHTSANWÄLTE

Element 42.webp

Zum urheberrechtlichen Werkbegriff bei Gebrauchsgegenständen

  • vor 5 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Urheberrechtlicher Schutz besteht dann, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Ob ein Werk im Sinne des Urheberrechts vorliegt, ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der langen Schutzdauer relevant (70 Jahre ab dem Tod des Urhebers). Weiters entsteht der urheberrechtliche Schutz mit dem Schöpfungsakt (Realakt), eine Eintragung in ein öffentliches Register erfolgt im Vergleich zu anderen Immaterialgüterrechten nicht. Mit großer Spannung kann die derzeitige Entwicklung der sich im Fluss befindlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Urheberrechts beobachtet werden. Der EuGH hatte unlängst im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens folgende Anlassfälle zu prüfen:

 

Der schwedische Möbelproduzent Asplund machte gerichtlich Urheberrechtsverletzungen geltend, weil die von der Konkurrenz vertriebenen Esstische große Ähnlichkeit mit den selbst entworfenen und produzierten Esstischen aufwiesen (EuGH 4. 12. 2025, Rs C-580/23). Das Schweizer Unternehmen USM, bekannt für das seit Jahrzehnten vertriebene, markante modulare Möbelsystem begehrte von einer Konkurrentin es zu unterlassen, ein allem Anschein nach identisches Möbelsystem anzubieten. In beiden Anlassfällen hegten die zuständigen Gerichte Zweifel daran, ob die in Frage stehenden Gebrauchsgegenstände überhaupt als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen. Daher wurden beide Rechtssachen zur Auslegung des unionsrechtlich autonomen Werkbegriffes an den EuGH vorgelegt (EuGH 4. 12. 2025, Rs C-795/23).

 

Nach der Rechtsprechung des EuGH weist der unionsrechtlich auszulegende Werkbegriff zwei Tatbestandsmerkmale auf. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. (EuGH 12. 9. 2019. Rs C-683/17). Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische, Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht einen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Der EuGH hat insoweit präzisiert, dass ein (Gebrauchs-)Gegenstand, welcher der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran gehindert hat, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.

 

Auf Grundlage der zitierten Ausführungen des EuGH ist daher ein urheberrechtlicher Schutz für Gebrauchsgegenstände wie im Anlassfall für einen Tisch oder ein modulares Möbelsystem möglich, soweit vorliegende technische Erwägungen nicht ausschließen, dass der Urheber seine freie und kreative Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten ausgedrückt und dadurch dem Schutzgegenstand Originalität verliehen hat. Insbesondere zeigt die Entscheidung auf, dass an die sogenannte „Schöpfungshöhe“ keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden.

 

Ob ein Schutzgegenstand als urheberrechtlich geschütztes Werk einzustufen ist oder nicht, wird in aller Regel eine Frage der Einzelfallbeurteilung sein. In einer anderen Rechtssache hat der deutsche Bundesgerichtshof den urheberrechtlichen Schutz für einzelne Modelle der sogenannten „Birkenstock-Sandalen“ abgelehnt, weil er eine individuelle, originelle Gestaltung der betreffenden Modelle, die über die Verwirklichung einer technischen Lösung hinausgehen, als nicht erwiesen erachtete (BGH, 20.02.2025 - I ZR 16/24).

 

Es zeigt sich, dass die Rechtsprechung zur Beurteilung des urheberrechtlichen Werkbegriffes, wie eingangs festgehalten, nicht auch zuletzt aufgrund der Herausforderungen, die mit der Nutzung von künstlicher Intelligenz einhergehen, derzeit völlig im Fluss ist. In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes München vom 12.2.2026 (AG München, 142 C 9786/25) beispielsweise wurde der urheberrechtliche Schutz für ein KI-erstelltes Logo verneint, weil im Anlassfall durch das Prompting des Klägers keine schöpferisch, freie, kreative Einwirkung auf das Output angenommen wurde, sondern vielmehr der KI die gestalterische Entscheidung durch lediglich allgemeine, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wurde.

 

Es bleibt mit Spannung zu verfolgen wie sich die europäische Rechtsprechung auf diesem Gebiet weiterentwickelt.


Arian Akhtarshenas




 
 
 

Kommentare


bottom of page